Die Versichertendaten stehen normalerweise alle auf der eGK des Patienten und werden im Regelfall über ein entsprechendes Lesegerät ins Programm eingelesen 



Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist eine erweiterbare Versichertenkarte. Sie ist ausgeführt als Chipkarte im Scheckkartenformat mit Lichtbild und ersetzte die am 1. Januar 1995 in Deutschland eingeführte Krankenversichertenkarte 

Derzeit sind Karten der Generation G1+, G2 und höher im Einsatz. Die eGK G1 ist ab dem 01.10.2017 nicht mehr gültig und wird vom System abgelehnt

In besonderen Fällen wird die elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild ausgestellt.

Alle bisherigen Krankenversicherungskarten blieben bis zum aufgedruckten Gültigkeitsdatum gemäß Bundesmantelvertrag vom 1. Oktober 2013 (§ 19) beziehungsweise bis 1. Oktober 2014 gültig Seit dem 1. Januar 2015 wird bei nicht vorliegender elektronischer Gesundheitskarte ein schriftlicher Nachweis über den Leistungsanspruch von der Krankenkasse verlangt; als solcher Nachweis gilt jedoch nicht mehr z. B. die Vorlage einer laut aufgedrucktem Datum gültigen Krankenversichertenkarte. Es ist dabei nicht erforderlich, dass auf der elektronischen Gesundheitskarte tatsächlich ein Lichtbild aufgebracht ist. Bei Fehlen eines Lichtbilds sind die Leistungserbringer lediglich dazu aufgefordert, die Identität des Patienten durch die Angaben auf der Karte (Geburtsdatum, Name) zu verifizieren 

Quelle: KBV


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Die eGK muss alle Daten enthalten, die bereits auf der KVK gespeichert waren . 

Es sind zu speichern.

  1. Die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat,
  2. Familienname und Vorname des Versicherten,
  3. Geburtsdatum,
  4. Geschlecht,
  5. Anschrift,
  6. Krankenversichertennummer,
  7. Versichertenstatus, für Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 in einer verschlüsselten Form,
  8. Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
  9. bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs.

Die Angaben zum Geschlecht und zum Zuzahlungsstatus sind erst durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November 2003 als verpflichtend eingeführt worden. Die Angaben waren auch in der KVK spätestens zum 1. Januar 2006 aufzunehmen. Die Krankenversicherungskarte sollte schon seit dem 1. Januar 1995, wie heute die eGK, auch ein Lichtbild für über Fünfzehnjährige enthalten.

Die Vorlage zum Gesundheitsmodernisierungsgesetz von 2003 fordert das Aufbringen eines Lichtbildes, um Missbrauch zu verhindern.



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Die Daten der eGK werden automatisch ins System übernommen und dem Patienten zugespeichert

Bestimmte Daten müssen aber dennoch per Hand nachgetragen werden


Statusergänzung

Gültig bis

WOP

DMP

Eing. Leistungsanspruch nach § 16





























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